Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Gegenstand des Vertrags
1.1 361° Kommunikation erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen auf Grundlage des abgeschlossenen Vertrags (z.B. angenommenes Angebot) und dieser AGB. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von 361° Kommunikation nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
1.2 361° Kommunikation erbringt für den Auftraggeber kreative Dienst-, Beratungs- und sonstige Leistungen zum Zwecke der Werbung, des Marketings, der Unternehmens- und Marktkommunikation oder der Firmenpräsentation im Bereich der neuen und der klassischen Medien sowie sonstige Leistungen nach Absprache. Die detaillierten Beschreibungen der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen sowie deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen des Kunden.
1.3 Diese AGB gelten für alle Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags
2.1 Grundlage und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Kunden erstellte und an 361° Kommunikation übergebene Briefing. Wird das Briefing vom Kunden an 361° Kommunikation mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt 361° Kommunikation über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen Tagen widerspricht.
2.2 Von 361° Kommunikation übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt derer widerspricht.
2.3 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen 361° Kommunikation, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen 361° Kommunikation resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
3. Urheber- und Nutzungsrechte
3.1 Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von 361° Kommunikation im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei 361° Kommunikation.
3.2 Alle kreativ schöpferischen Leistungen von 361° Kommunikation wie Konzept, Design und kreativen Textarbeiten bestehen aus der Werksleistung und der Einräumung von Nutzungsrechten an dem Werk, das 361° Kommunikation geschaffen hat. Dementsprechend ist bei der Vergütung einer Designleistung zwischen dem Werkhonorar und dem Lizenzhonorar zu unterscheiden. Das Werkhonorar ist das Entgelt für die Herstellung der Designarbeit (Werkleistung). Die Überlassung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte werden jedoch durch das vereinbarte Lizenzhonorar abgegolten.
3.3 Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
3.4 361° Kommunikation darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen 361° Kommunikation und Kunde ausgeschlossen werden.
3.5 Die Arbeiten von 361° Kommunikation dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht 361° Kommunikation vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
3.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von 361° Kommunikation.
3.7 Über den Umfang der Nutzung steht 361° Kommunikation ein Auskunftsanspruch zu.
4. Vergütung
4.1 Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht 361° Kommunikation ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
4.2 Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann 361° Kommunikation dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen.
4.3 Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden 361° Kommunikation alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und 361° Kommunikation von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
4.4 Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
4.5 Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von 361° Kommunikation sind sofort nach Rechnungserhalt, aber spätestens 2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 361° Kommunikation behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.
5.2. An Entwürfen und Werkzeichnungen werden nur Nutzrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.3 Die Originale sind daher in angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
5.4 Die Zusendung und etwaige Rücksendungen der Arbeiten gehen auf Gefahr und Rechnung des Kunden.
5.5. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von 361° Kommunikation angefertigt werden, verbleiben bei 361° Kommunikation. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. 361° Kommunikation schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc. Hat 361° Kommunikation dem Kunden oder Dritten Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von 361° Kommunikation geändert werden.
6. Zusatz- und Sonderleistungen sowie Neben- und Reisekosten
6.1 Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
6.2 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere speziellen Materials, Bild-Lizenzgebühren, Anfertigungen von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Kunden zu erstatten und werden an diesen 1:1 weitergeleitet.
7. Kennzeichnung
7.1 361° Kommunikation ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dadurch ein Entgeltanspruch zusteht.
7.2 Der Urheber ist berechtigt auf seinen Internet-Webseiten mit Namen und Firmenlogo auf die Geschäftsbeziehung hinzuweisen. Unabhängig von den vereinbarten Nutzungsrechten ist es dem Urheber zudem erlaubt, auf seinen Internet-Webseiten Arbeitsproben von Projekten aus der Zusammenarbeit mit dem Kunden zu publizieren.
8. Verwertungsgesellschaften
8.1 Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von 361° Kommunikation verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese 361° Kommunikation gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann je nach Absprache sofort oder auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
8.2 361° Kommunikation bietet als nicht-juristische Person künstlerische, konzeptionelle und werbeberatischerische Leistungen an. Der beauftragende Kunde hat bei Rechnungsstellung von 361° Kommunikation eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.
9. Leistungen Dritter
9.1 Von 361° Kommunikation eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungsgehilfen- oder Verrichtungsgehilfen von 361° Kommunikation. Der Kunde verpflichtet sich, diese im Rahmen der Auftragsdurchführung von 361° Kommunikation eingesetzten Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung von 361° Kommunikation weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
10. Geheimhaltungspflicht
10.1 361° Kommunikation verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben.
11. Pflichten des Kunden
11.1 Der Kunde stellt 361° Kommunikation alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von 361° Kommunikation sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.
11.2 Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit 361° Kommunikation erteilen.
12. Gewährleistung und Haftung
12.1 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch 361° Kommunikation erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. 361° Kommunikation ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt 361° Kommunikation von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch 361° Kommunikation beim Kunden hat unverzüglich nach Bekanntwerden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet 361° Kommunikation für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit 361° Kommunikation die Kosten hierfür der Kunde.
12.2 Von 361° Kommunikation gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt, jedenfalls jedoch binnen drei Werktagen und in jedem Falle aber vor einer Weitergabe, zu prüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen, Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Kunden.
12.3 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinzeichnungen oder Werkzeichnungen durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit für Bild und Text.
12.4 Für die von Kunden freigegebenen Entwürfe, Reinzeichnungen oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung von 361° Kommunikation
12.5 Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragsfähigkeit der Entwürfe haftet 361° Kommunikation nicht.
12.6 361° Kommunikation übernimmt keine Haftung für die von Kunden gestellten Bilder, Daten und Schriften.
12.7 361° Kommunikation haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. 361° Kommunikation haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder
Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
12.8 361° Kommunikation haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung von 361° Kommunikation wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag von 361° Kommunikation der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung von 361° Kommunikation für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung von 361° Kommunikation nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
12.9 Soweit 361° Kommunikation notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen von 361° Kommunikation. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer/ Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit den gesetzlichen Vorschriften nichts entgegensteht.
13. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
13.1 361° Kommunikation ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien, Zwischenergebnisse und/oder offenen Daten zur Nutzung herauszugeben. (Offene Daten sind Dokumente oder Dateien in Grafik-, Bild-, Text-, Web- oder Layout-Formaten, die eine Bearbeitung des Inhaltes zulassen und Vorstufen der endgültigen Leistung darstellen.) Wünscht der Auftraggeber, dass 361° Kommunikation ihm Datenträger, Dateien, Zwischenergebnisse und/oder offenen Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
13.2 Hat 361° Kommunikation dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung von 361° Kommunikation verändert werden.
13.3 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
13.4 361° Kommunikation haftet nicht für Fehler an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
14. Vertragsdauer, Kündigungsfristen
14.1 Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung inkraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit bzw. für ein bestimmtes Projekt abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
15. Streitigkeiten
15.1 Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt, um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Kunden und 361° Kommunikation geteilt.
16. Schlussbestimmung
16.1 Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
16.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
16.2 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
16.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mettmann.
16.4 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
361° Kommunikation